Maßnahmen
bis Ende Dezember 2026
Erfüllung von mindestens 4 Stufen als Fördervoraussetzung für 2027
bis Ende Dezember 2028
Erfüllung von allen Stufen als Fördervoraussetzung für 2029
Fortbildungen: 09.05.2026 in Eisenach (weitere folgen)
Es wurde ein Beschluss für ein Präventionskonzept zur „Prävention von sexualisierter Belästigung und Gewalt“ durch die Vereinsführung verabschiedet.
Es wurde per Beschluss der Vereinsführung mindestens eine Person als Ansprechpartner*in für das Themenfeld benannt und eine Anbindung an das Präsidium/den Vorstand festgelegt.
Die Kontaktdaten des/der Ansprechpartner*in sind auf der Vereinshomepage veröffentlicht
Die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Vereins haben den Ehrenkodex unterzeichnet.
Bei haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die im Auftrag des Vereins Kinder und Jugendliche betreuen oder Ansprechpartner*in für den Bereich interpersonelle Gewalt und Kinderschutz sind, erfolgt bei (Neu-)Einstellungen und in regelmäßigen Abständen eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis.
Einsichtnahme_erw._Fuehrungszeugnis.pdf
Die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Verbands/ Vereins werden im Themenfeld qualifiziert.
Zum Thema Kinderschutzkonzepte für Sportvereine findet am 09.05.2026 eine Fortbildung des KSB WAK statt.
Die Satzung enthält jeweils eine Passage, in der sich der Verein gegen jede Form von sexualisierter Belästigung und Gewalt ausspricht.
" §3 Abs. 4 Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ein."
Zudem sieht der Verein rechtssichere Regelungen für eine Sanktionierung bei entsprechendem Fehlverhalten in Form von Vereins- in seiner Satzung (und ggf. weiterer Rechtsvorschriften) vor.
" § 8 Vereinsstrafen 8
1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. Anweisungen
und Entscheidungen der Vereinsorgane sowie der Mitarbeiter des Vereins sind zu beachten und Folge zu leisten.
2. Mitglieder, die schuldhaft gegen diese Satzung, insbesondere gegen § 3 der Satzung, verstoßen, können mit Vereinsstrafen belangt
werden. Für schuldhaftes Handeln genügt Fahrlässigkeit, soweit in dieser Satzung oder im Gesetz nichts anderweitiges bestimmt ist.
3. Als Vereinsstrafen können verhängt werden:
a. Verwarnung,
b. Verweis,
c. Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 500,00 €,
d. befristeter oder gänzlicher Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb, sowie der Teilnahme und Startberechtigung an
sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen,
e. Vereinsausschluss
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b. bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
c. bei grob unsportlichem Verhalten oder
d. bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Dieses ist insbesondere gegeben bei Kundgabe rechtsextremistischer,
rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens
rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole sowie von Verstößen gegen die in § 3 der Satzung normierten Grundsätze.
5. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung
zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
6. Über Vereinsstrafen und / oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7. Näheres regelt die Strafenordnung."
Quelle: LSB Thüringen, Mustersatzung
Es gibt im Verein einen Interventionsplan für den Umgang mit Fällen sexualisierter Belästigung und Gewalt.
Es sind interne und externe Anlaufstellen für Betroffene benannt und diese werden an die Teilnehmenden von vereinseigenen Maßnahmen kommuniziert.
innerhalb des Vereins
Ansprechpartner*innen, Kummerkasten, digitale Umfrage
extern:
Kinderschutzbeauftragter im Thüringer Sport:
Steffen Sindulka bei Fragen zum weiterem Vorgehen
Kontakt: Werner- Seelenbinder- Str.1, 99096 Erfurt
Tel: 0361 34054-360
Mail: s.sindulka@thueringer-sportjugend.de
Kinderschutzbeauftragte des KSB Bad Salzungen e.V.: Jessica Danz als lokale Ansprechpartnerin in Verdachtsfällen; Kontakt: Am Stadion 19, 36433 Bad Salzungen
Tel. 03695/851388
Verantwortliche für Kinder- und Jugendschutz im Landratsamt des Wartburgkreises:
Frau Oechel für Ansprache und Meldung der Vorkommnisse, Kontakt im LRA des WAK Erzberger Allee 14; 36433 Bad Salzungen; erreichbar unter Tel.: 03695/61720
weitere Beratungs- und Hilfsangebote
Kinderschutzdienst Thüringen
Kinder- und Jugend-Sorgentelefon Thüringen
Nummer gegen Kummer
Weißer Ring
Es liegt eine Risikoanalyse vor, die die sportart- bzw. organisationsspezifischen Bedingungen beschreibt, die die Ausübung von sexualisierter Belästigung und Gewalt begünstigen könnten.
"Risikoanalyse Analyse von bereits vorhandenen einrichtungsspezifischen Faktoren, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen im pädagogischen Alltag nicht gewährleisten, wie zum Beispiel:
■ Besonderheiten der Sportart
■ Personalmangel
■ räumliche Gestaltung (enge, uneinsichtige Räume)
■ fehlendes Fachwissen der Mitarbeitenden
■ Art, Anzahl und Verhältnis beteiligter Kulturen
■ Situationen und Routinen im Vereins-Alltag wie z. B. Dusch- und Umkleidesituationen
■ …
Die Ergebnisse der Analysen sind anschließend darauf zu überprüfen, inwiefern welche bestehenden Potenziale den ermittelten Risiken entgegenwirken können. Für die Risiken, denen nicht durch bestehende Potenziale entgegengewirkt werden kann, sollten entsprechende Maßnahmen zur Prävention entwickelt werden. "
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport- Handreichung für Fachkräfte und Ehrenamtliche -Schritt für Schritt zum Kinderschutzkonzept – in Sportvereinen –