Aktuelle Coronabestimmungen für den Sportbetrieb - Was gilt?

Aktuelle Coronabestimmungen für den Sportbetrieb - Was gilt?

von Kreissportbund (Kommentare: 0)

Thüringen hat nochmals Corona-Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport. Daher hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 26. November 2021 eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen. Hier sind auch die neuen Thüringer Verschärfungen für den organisierten Sport umgesetzt (siehe Nummer 7). Diese Regelungen gelten ab sofort und sind im Zusammenhang mit der verschärften Thüringer Infektionsschutzverordnung zu sehen, hier wird etwa die Art der Testung definiert (§2 Absatz 2).

Im Einzelnen gilt für den organisierten Sportbetrieb:

2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Schnelltest vor Ort/ Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden)

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

Ausnahme Testpflicht vollständig immunisierte Personen:

Folgende Personen sind seit dem 9. Dezember 2021 im Rahmen der 2G Plus-Zugangsbeschränkung von der Testverpflichtung befreit:

  • Personen, bei denen die letzte für eine Grundimmunisierung erforderliche Impfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt
  • geimpfte Personen die zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben („Boosterimpfung“)
  • genesene Personen

Was gilt als Selbsttest?

Es zählt ein in Deutschland zertifizierter Antigenschnelltest zur Eigenanwendung durch medizinische Laien. Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

Ausnahme 3G:

  • Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, hier gilt kein Selbsttest, sondern nur ein offizieller Antigenschnelltest durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder einem vergleichbaren Test
  • Trainer, Übungsleiter, Kampfrichter, Schiedsrichter und sonstige Beschäftigte des Vereins

Aktuell gilt für Übungsleiter, Kampfrichter und sonstige Beschäftigte im Verein/ Verband:

Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen des organisierten Sportbetriebs tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen. Darunter fallen unter anderem auch Übungsleiter, Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichter als sonstige oder beauftragte Personen im Sinne des §14 Thüringer Infektionsschutzverordnung. Wir verweisen im Sinne des Gesundheitsschutzes mit dieser Ausnahme verantwortungsbewusst umzugehen. Heißt; selbst wenn geimpfte und genesene Übungsleiter usw. nach dieser Regelung nicht getestet sein müssen, raten wir dennoch dazu diesen Test durchzuführen. Der Verein trägt die Verantwortung!

Als Test gelten maximal 24 Stunden alte Schnelltests durch Testzentren oder Arztpraxen, Schnelltests durch entsprechend geschultem Personal des Arbeitgebers oder vor Ort unter autorisierter Aufsicht selbst durchgeführte Tests. Ein PCR-Test darf 48 Stunden zurückliegen.

Aktuell gilt für den Kinder- und Jugendsport:

3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder Getestet per Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden;Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden):

  • Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und an regelmäßigen Schultests teilnehmen, diese gelten als Testnachweis.
  • Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen entsprechend anderen 3G-Nachweis erbringen.

Kein Nachweis erforderlich:

  • Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind; Vollendung sechstes Lebensjahr und keine Covid-19-Symptome haben

Für Veranstaltungen im Sport gilt:

Zu trennen ist zwischen dem Sportbetrieb (Wettkämpfe sofern sie ohne Zuschauer stattfinden, Aus- und Fortbildungen, Mitgliederversammlungen und sons­tige Gremiensitzungen) und Sportveranstaltungen mit Zuschauern. Für den Sportbetrieb gilt die KiJuSSp-VO und die Allgemeinverfügung des TMBJS, für den Umgang mit Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten weiterhin die vom Kabinett festgelegten allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.

Regelungen für Veranstaltungen mit Zuschauern:

  • In geschlossenen Räumen:
    • 2G bis 50 Personen
    • ab 50 Personen 2GPlus (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht reicht aus)
    • Qualifizierte Gesichtsmaske
    • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (zehn Tage vorher)
    • Obergrenze von 500 Personen (max. 50% der Kapazität)
  • Im Freien:
  • 2G
  • Qualifizierte Gesichtsmaske
  • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (zehn Tage vorher)
  • Kapazitätsbeschränkung auf 75% der Höchstauslastung
  • Maximal 1.000 Personen

 

Aktuelle Informationen und immer ein aktuelles Update über die Corona News finden Sie auf der Homepage des Landessportbund Thüringen: https://www.thueringen-sport.de/

Text: Landessportbund Thüringen e.V.

 

Im Folgenden finden Sie als Download die Übersicht zu den Vorgaben für den organisierten Sportbetrieb in Thüringen für alle Personengruppen:

Vorgaben für den organisierten Sportbetrieb in Thüringen

Sportregelungen_ab_26._November_2021.pdf (71,8 KiB)

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